Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1961Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 16
Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluß, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006097
Alte Dokumentnummer
N1196115258S