Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wurden Vermögensverluste, die in den im § 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.Wurden Vermögensverluste, die in den im Paragraph 4, genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
(3)Absatz 3,Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006185
alte Dokumentnummer
N11962127610