Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.04.1962 — BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.04.1962 BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1962BGBl. Nr. 12/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wurden Vermögensverluste, die in den im Paragraph 4, genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006185

alte Dokumentnummer

N11962127610