Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 24.06.1964 — BGBl. Nr. 132/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute24.06.1964 BGBl. Nr. 132/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

24.06.1964BGBl. Nr. 132/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vornehmen lassen kann.
  2. Absatz 2,Die Finanzlandesdirektionen sind ermächtigt, die zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung des Sachverhaltes erforderlichen zwischenstaatlichen Erhebungen zu veranlassen. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben den Finanzlandesdirektionen Rechtshilfe zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Finanzlandesdirektion zu reihen und nach Absatz 1 zu prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben, getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln. Die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Eine Ausnahme von der Reihenfolge der Prüfung und Behandlung in der Gruppe der zeitlich nicht bevorzugt zu behandelnden Anmeldungen ist zulässig, wenn es sich um Anmeldungen von Personen handelt, die nach dem 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006369

alte Dokumentnummer

N11964127620