Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im Paragraph eins, Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Anmerkung
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungs-Gesetz-UVEG, BGBl.
177/1962
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006186
alte Dokumentnummer
N11962127630