Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die
1.Ziffer eins am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt hatten oder
2.Ziffer 2 nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung (§ 10) oder als Heimkehrer in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung seit mindestens sechs Monaten ständigen Aufenthalt hatten odernach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung (Paragraph 10,) oder als Heimkehrer in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung seit mindestens sechs Monaten ständigen Aufenthalt hatten oder
3.Ziffer 3 nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem Aufenthalt in der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006173
alte Dokumentnummer
N11962127470