Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.04.1962 — BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.04.1962 BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1962BGBl. Nr. 12/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die

Ziffer eins am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt hatten oder

Ziffer 2 nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung (Paragraph 10,) oder als Heimkehrer in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung seit mindestens sechs Monaten ständigen Aufenthalt hatten oder

Ziffer 3 nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem Aufenthalt in der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren ständigen Aufenthalt hatten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006173

alte Dokumentnummer

N11962127470