Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im Paragraph 2, genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß Paragraph 9, Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und
1.Ziffer eins in der Republik Österreich oder
2.Ziffer 2 nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 5, Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006174
alte Dokumentnummer
N11962127480