Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
III. Ermittlung der Entschädigung.römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.
(3)Absatz 3,Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.
(4)Absatz 4,Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.
(5)Absatz 5,Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006201
alte Dokumentnummer
N11962128160