Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Richtwertes für Grund und Boden sind bei Grundstücken, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen. Dieser Feststellung sind, soweit sie vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit solcher im Grundkataster oder im Grundbuch enthaltener Angaben ist zulässig.
(2)Absatz 2,Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse- und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten, Brachland (Überschwemmungsgebiet), Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006202
alte Dokumentnummer
N11962128170