Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1962Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 10
1. Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, das es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Zusatzprotokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12006247
alte Dokumentnummer
N1196215204S