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Art. 11

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 88/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert dessen Mitgliedern:

Litera a die Namen der Unterzeichnerstaaten und die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

Litera b den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 16. Dezember 1961 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000375

Dokumentnummer

NOR12006248

alte Dokumentnummer

N1196215205S