Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 88/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 6

Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000375

Dokumentnummer

NOR12006243

alte Dokumentnummer

N1196215200S