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Art. 7

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 88/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 7

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Zusatzprotokolls finden Anwendung auf den Gerichtsschreiber des Gerichtshofes sowie auf den stellvertretenden Gerichtsschreiber, wenn dieser den Gerichtsschreiber vertritt, unbeschadet der Privilegien und Immunitäten, auf die diese Personen nach den Bestimmungen des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates Anspruch haben.

2. Die Bestimmungen des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf den stellvertretenden Gerichtsschreiber des Gerichtshofes in Ausübung seiner Aufgaben Anwendung, selbst wenn er nicht in Vertretung des Gerichtsschreibers tätig ist.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Gerichtsschreiber und dem stellvertretenden Gerichtsschreiber nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern im Hinblick auf die gute Erfüllung ihrer Aufgaben. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seines Gerichtsschreibers und seines stellvertretenden Gerichtsschreibers aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, diese Immunität in jedem Fall aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000375

Dokumentnummer

NOR12006244

alte Dokumentnummer

N1196215201S