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Art. 8

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 88/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 88/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 8

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt, der Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Zusatzprotokoll auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß ihrem Artikel 63 Anwendung findet.

2. Das Zusatzprotokoll findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, welcher dem Tage des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000375

Dokumentnummer

NOR12006245

alte Dokumentnummer

N1196215202S