Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1962Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den § 1 begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem § 9 gilt diese Befreiung nicht.Die Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den Paragraph eins, begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem Paragraph 9, gilt diese Befreiung nicht.
(2)Absatz 2,Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im § 1 genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im Paragraph eins, genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die im § 1 genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.Die im Paragraph eins, genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.
Schlagworte
Legat, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006257
alte Dokumentnummer
N1196217487S