Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1962Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Hat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem § 7 oder eine Mitteilung nach dem § 8 ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.Hat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem Paragraph 7, oder eine Mitteilung nach dem Paragraph 8, ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Eine Klage nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt einzubringen, zu dem die Einbringung im Sinne des Abs. 1 möglich war.Eine Klage nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt einzubringen, zu dem die Einbringung im Sinne des Absatz eins, möglich war.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006256
alte Dokumentnummer
N1196217486S