Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4 des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß Paragraph 4, des in Absatz eins, erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006283
Alte Dokumentnummer
N1196311284S