Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß Paragraph 4, des in Absatz eins, erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006283

Alte Dokumentnummer

N1196311284S