Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Sachentscheidung der Kommission hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu erbringen hat.
  3. Absatz 3,Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.

Schlagworte

Leistungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006282

Alte Dokumentnummer

N1196311283S