Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Sachentscheidung der Kommission hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu erbringen hat.
(3)Absatz 3,Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach § 3 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.
Schlagworte
Leistungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006282
Alte Dokumentnummer
N1196311283S