Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 1231.12.196331.12.1994 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

Die Kommission hat Anträge gemäß Paragraph 6, insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß

  1. Litera a
    die Anmeldung nicht spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;
  2. Litera b
    das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung gestützt hat, bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet war oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden ist;
  3. Litera c
    der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war ohne Rücksicht darauf, ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften anzuwenden waren;
  4. Litera d
    der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;
  5. Litera e
    ein Verpflichteter (Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;
  6. Litera f
    der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;
  7. Litera g
    der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (Paragraph 2,) an den Fonds (Paragraph 6,) gerichtet worden ist;
  8. Litera h
    Ansprüche von Erben angemeldet wurden (Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,), die nicht am 18. Juli 1962 den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12014968

Alte Dokumentnummer

N1199438563J