Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Kommission durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die von den einzelnen Senaten der Kommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gutachten sind für die Kommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund des vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006280

Alte Dokumentnummer

N1196311281S