Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
Schlagworte
Beschlußfassung, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006279
Alte Dokumentnummer
N1196311280S