Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

Die Richter erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz festzusetzen ist. Die Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

Schlagworte

Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006278

Alte Dokumentnummer

N1196311279S