Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In die Kommission dürfen nur solche Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Schlagworte
Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Grundrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006277
alte Dokumentnummer
N1196311278S