Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
I. Anspruch.römisch eins. Anspruch.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 128/1964 (Vertrag), von der Volksrepublik Bulgarien an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von US-Dollar 350.000,– ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verwenden.Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1964, (Vertrag), von der Volksrepublik Bulgarien an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von US-Dollar 350.000,– ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verwenden. (2)Absatz 2,Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).Die laut Artikel 1 Absatz eins, Litera c, des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (Paragraphen 35 und 36).
(3)Absatz 3,Der von der Globalsumme verbleibende Betrag von US-Dollar 264.712,– ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12006299
alte Dokumentnummer
N1196410898Q