Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:
    1. Litera a
      für Verluste an Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme den österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht worden sind, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;
    2. Litera b
      für Ansprüche aus den am 1. Juli 1953 und noch am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen, wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Obligationen nicht offenbar mit dem Ablauf des 31. Dezember 1940 Verjährung nach damaligem bulgarischem Recht eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
    2. Litera b
      Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Absatz eins, Litera b, fallenden Anleihen;
    3. Litera c
      andere als die in der Liste römisch eins des Vertrages genannten Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten;
    4. Litera d
      die weder zu einem Betrieb noch als Zubehör zu einer Liegenschaft gehörigen Mobilien.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 2. Mai 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

Schlagworte

Verstaatlichungsmaßnahme, Nationalisierung, Konfiskation, Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006300

alte Dokumentnummer

N1196410899Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P2/NOR12006300