Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Bulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Bulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des § 12 Anwendung finden, ist der Nennbetrag maßgebend.Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des Paragraph 12, Anwendung finden, ist der Nennbetrag maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006312
alte Dokumentnummer
N1196410911Q