Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste I des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste römisch eins des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.
(2)Absatz 2,Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
(3)Absatz 3,Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006313
Alte Dokumentnummer
N1196410912Q