Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die richterlichen Mitglieder der Bundesverteilungskommission werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt.
  2. Absatz 2,Die nichtrichterlichen Beisitzer der Bundesverteilungskommission sind aus zwei Gruppen von Mitgliedern heranzuziehen, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus solchen Beamten der Verwendungsgrupen A oder B des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen ernannt, die mit der Prüfung oder mit den Erhebungen über die Ansprüche nicht befaßt sind.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Anzahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfanges der für die Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen eingetretenen Vermögensverluste zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.

Schlagworte

Dienststand, Verwendungsgruppe, Kammer

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006317

alte Dokumentnummer

N1196410916Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P19/NOR12006317