Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,In die Bundesverteilungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Bundesverteilungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten bei Amtsantritt vor dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Bundesverteilungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006318

alte Dokumentnummer

N1196410917Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P20/NOR12006318