Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission entscheidet durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Feststellungssenat der Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer der zweiten Gruppe solche Mitglieder zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.
  4. Absatz 4,Sämtliche Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006319

alte Dokumentnummer

N1196410918Q