Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren.Die Bundesverteilungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, zu verfahren.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Abänderung und die Behebung der Entscheidungen von Amts wegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig.
(4)Absatz 4,Die Bundesverteilungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im Verteilungssenat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Sind im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages zur Prüfung der Anmeldungen weitere Informationen und Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien erforderlich, so hat die Bundesverteilungskommission die Erhebung über das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.Sind im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, des Vertrages zur Prüfung der Anmeldungen weitere Informationen und Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien erforderlich, so hat die Bundesverteilungskommission die Erhebung über das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.
Anmerkung
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1950, Rechtsmittel, Beschlussfassung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12006321
alte Dokumentnummer
N1196410920Q