Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Geschäfte der Bundesverteilungskommission hat das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung hat unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Einfachheit und der Kostenersparnis Bestimmungen über die Abgrenzung der Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Senate, über die aktenmäßige Behandlung der Geschäftsstücke und über die Geldgebarung bei der Geschäftsstelle zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006322
alte Dokumentnummer
N1196410921Q