Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wird innerhalb sechs Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Absatz eins, gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so muß der Anmelder bei sonstigem Ausschluß innerhalb weiterer dreier Monate bei der Finanzlandesdirektion die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangen. Auf diese Frist und die mit ihrer Versäumung verbundenen Rechtsfolgen ist im Aufruf (Paragraph 25, Absatz eins,) ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Wird die Stellung eines Antrages von der Finanzlandesdirektion oder die Zustimmung zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages vom Anmelder noch vor Ablauf der Frist des Absatz 2, ausdrücklich abgelehnt, so beginnt die dreimonatige Frist, innerhalb deren die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt werden kann, vom Tage des Empfanges der Ablehnung an zu laufen.
  4. Absatz 4,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
  5. Absatz 5,Ist eine Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten ohne Verzug vorzulegen. Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die Bundesverteilungskommission zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006324

alte Dokumentnummer

N1196410923Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P26/NOR12006324