Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2)Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3)Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006325
alte Dokumentnummer
N1196410924Q