Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sobald die Entscheidung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von österreichischen Schilling 6,600.000,– auszugehen.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheidung der für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgeblichen Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006326

alte Dokumentnummer

N1196410925Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P28/NOR12006326