Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
(2)Absatz 2,Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszusprechen, daß die Entschädigung in der Höhe des festgestellten Verlustes festgesetzt wird.Für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszusprechen, daß die Entschädigung in der Höhe des festgestellten Verlustes festgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006327
alte Dokumentnummer
N1196410926Q