Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
  2. Absatz 2,Für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszusprechen, daß die Entschädigung in der Höhe des festgestellten Verlustes festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006327

alte Dokumentnummer

N1196410926Q