Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Sobald die von der Volksrepublik Bulgarien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert für die im Paragraph eins, Absatz 3, genannte Entschädigungssumme von US-Dollar 264.712,– auszugehen.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheidung der für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgeblichen Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006329

Alte Dokumentnummer

N1196410928Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P31/NOR12006329