Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr die abschließenden Leistungen zuzuerkennen.Für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr die abschließenden Leistungen zuzuerkennen.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Schlagworte
Entschädigungssumme
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006330
alte Dokumentnummer
N1196410929Q