Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Für die Guthaben laut Liste römisch eins des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr die abschließenden Leistungen zuzuerkennen.
  3. Absatz 3,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

Schlagworte

Entschädigungssumme

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006330

alte Dokumentnummer

N1196410929Q