Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften in Bulgarien den von der Volksrepublik Bulgarien angebotenen Kaufpreis dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und ihm zur Abgabe einer Erklärung über den angebotenen Kauf eine drei Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.
  2. Absatz 2,Wird eine zureichende Erklärung gemäß Absatz eins, innerhalb der vom Bundesministerium für Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, so gilt das Anbot als abgelehnt.
  3. Absatz 3,Ist ein österreichischer Staatsbürger, der Eigentümer einer nichtverstaatlichten Liegenschaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, so gelten als Eigentümer im Sinne des Absatz eins, österreichische physische oder juristische Personen, die seine Rechtsnachfolger von Todes wegen in Österreich sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.

Schlagworte

Erbe, Vermächtnisnehmer

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006333

alte Dokumentnummer

N1196410932Q