Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften in Bulgarien den von der Volksrepublik Bulgarien angebotenen Kaufpreis dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und ihm zur Abgabe einer Erklärung über den angebotenen Kauf eine drei Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.
(2)Absatz 2,Wird eine zureichende Erklärung gemäß Abs. 1 innerhalb der vom Bundesministerium für Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, so gilt das Anbot als abgelehnt.Wird eine zureichende Erklärung gemäß Absatz eins, innerhalb der vom Bundesministerium für Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, so gilt das Anbot als abgelehnt.
(3)Absatz 3,Ist ein österreichischer Staatsbürger, der Eigentümer einer nichtverstaatlichten Liegenschaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, so gelten als Eigentümer im Sinne des Abs. 1 österreichische physische oder juristische Personen, die seine Rechtsnachfolger von Todes wegen in Österreich sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.Ist ein österreichischer Staatsbürger, der Eigentümer einer nichtverstaatlichten Liegenschaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, so gelten als Eigentümer im Sinne des Absatz eins, österreichische physische oder juristische Personen, die seine Rechtsnachfolger von Todes wegen in Österreich sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.
Schlagworte
Erbe, Vermächtnisnehmer
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006333
alte Dokumentnummer
N1196410932Q