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§ 36

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der von der Volksrepublik Bulgarien angebotene Kaufpreis für die jeweilige Liegenschaft entspricht der Hälfte des hiezu in der Liste römisch zwei des Vertrages angegebenen Betrages in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa ohne Abzüge. Der Kaufpreis ist in österreichischen Schilling in jenem Verhältnis zu einem Lew zu bezahlen, wie es sich aus dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert der US-Dollar 85.288,– zu der Summe sämtlicher Kaufpreise der Liste römisch zwei in Lewa ergibt.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerium für Finanzen den gesamten Kaufpreis spätestens zum 31. Juli 1965 zu begleichen; es hat als vorläufige Abstattung auf den gesamten Kaufpreis einen nach seinem Ermessen zu bestimmenden Teilbetrag spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes flüssig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006334

alte Dokumentnummer

N1196410933Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P36/NOR12006334