Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.
I. Die Bundesverteilungskommission.römisch eins. Die Bundesverteilungskommission.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission entscheidet
in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (§ 19 Abs. 3 Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (Paragraph 19, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,
in einem Verteilungssenat durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
(2)Absatz 2,Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006342
alte Dokumentnummer
N1196411493S