Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission nur dann einem Feststellungssenat in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder aus dem Richterstande dieses Außensenats sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten haben.Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission nur dann einem Feststellungssenat in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder aus dem Richterstande dieses Außensenats sich aus Gründen des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006343
alte Dokumentnummer
N1196411494S