Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch zwei. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen die Dienstaufsicht sowie die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres nur ändern, wenn wegen Überlastung eines Senates oder infolge Verhinderung von Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten. Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden kann er die unerledigten Sachen auf die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006344

alte Dokumentnummer

N1196411495S