Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission.römisch zwei. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen die Dienstaufsicht sowie die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres nur ändern, wenn wegen Überlastung eines Senates oder infolge Verhinderung von Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten. Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden kann er die unerledigten Sachen auf die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006344
alte Dokumentnummer
N1196411495S