Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission obliegt ferner die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte.
(2)Absatz 2,Er ist befugt, die Besorgung bestimmter laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle (§ 11) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle.Er ist befugt, die Besorgung bestimmter laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle (Paragraph 11,) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006345
Alte Dokumentnummer
N1196411496S