Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission ist berechtigt, wenn es der Umfang der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006346

alte Dokumentnummer

N1196411497S