Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission ist berechtigt, wenn es der Umfang der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006346
alte Dokumentnummer
N1196411497S