Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch fünf. Geldgebarung.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesverteilungskommission ist ein Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher Monatsbedarf vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission anzufordern ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung im Rahmen der inneren Dienstvorschriften zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.
  3. Absatz 3,Aus dem Handverlag sind insbesondere Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen an die Mitglieder der zweiten Gruppe der Bundesverteilungskommission zu leisten.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006360

alte Dokumentnummer

N1196411511S