Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
V. Geldgebarung.römisch fünf. Geldgebarung.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.
(2)Absatz 2,Der Bundesverteilungskommission ist ein Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher Monatsbedarf vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission anzufordern ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung im Rahmen der inneren Dienstvorschriften zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.
(3)Absatz 3,Aus dem Handverlag sind insbesondere Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen an die Mitglieder der zweiten Gruppe der Bundesverteilungskommission zu leisten.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006360
alte Dokumentnummer
N1196411511S