Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Vergütungen der Richter und der Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit Abschriften der Entscheidungen zu belegenden Monatsberichte durch das Bundesministerium für Finanzen anzuweisen.Die Vergütungen der Richter und der Mitglieder der ersten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit Abschriften der Entscheidungen zu belegenden Monatsberichte durch das Bundesministerium für Finanzen anzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission anzuweisen.Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission anzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006361
alte Dokumentnummer
N1196411512S