Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden.
  3. Absatz 3,Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
    1. Litera a
      Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) - im Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren - geben ihre Stimme vor den übrigen Senatsmitgliedern ab,
    2. Litera b
      sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat das rangjüngere vor dem rangälteren,
    3. Litera c
      im Verteilungssenat folgt die Stimme des beisitzenden Richters,
    4. Litera d
      der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
    Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser in jedem Fall zuerst ab.

Schlagworte

Beschlußfassung, Abstimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006349

alte Dokumentnummer

N1196411500S