Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) - im Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren - geben ihre Stimme vor den übrigen Senatsmitgliedern ab,Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) - im Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren - geben ihre Stimme vor den übrigen Senatsmitgliedern ab,
sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat das rangjüngere vor dem rangälteren,sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat das rangjüngere vor dem rangälteren,
im Verteilungssenat folgt die Stimme des beisitzenden Richters,
der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser in jedem Fall zuerst ab.
Schlagworte
Beschlußfassung, Abstimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006349
alte Dokumentnummer
N1196411500S