Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über die zu entscheiden ist oder die für eine Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt.
  2. Absatz 2,Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung der Feststellungssenate über den Anspruch und den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.

Schlagworte

Beschlußfassung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006350

alte Dokumentnummer

N1196411501S