Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über die zu entscheiden ist oder die für eine Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt.
(2)Absatz 2,Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung der Feststellungssenate über den Anspruch und den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.
Schlagworte
Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006350
alte Dokumentnummer
N1196411501S