Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 10
Der Empfangsstaat gestattet, daß
an der äußeren Umfriedung und an der Außenwand des Gebäudes, in dem das Konsulat untergebracht ist, sowie an oder bei der Eingangstür des Konsulates das Staatswappen oder Hoheitszeichen des Sendestaates mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der Amtssprache des Sendestaates bezeichnet, angebracht wird;
die Flagge des Sendestaates und dessen Konsularflagge am Konsulat und auch an der Wohnung des Konsuls gehißt wird;
dieses Staatswappen oder Hoheitszeichen und diese Flaggen auf den Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen geführt werden, die ein Konsul in Erfüllung seiner Aufgaben benützt.
Schlagworte
Auto, Schiff, Flugzeug, Hubschrauber, Kraftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006387
alte Dokumentnummer
N1196413710R