Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Teil römisch drei
Rechte und Immunitäten

Artikel 9

  1. Absatz eins,Der Sendestaat kann in jeder nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtsform im eigenen Namen oder im Namen einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die für ihn handeln,
    1. Litera a
      Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zugehör zur Errichtung oder Instandhaltung eines Konsulats oder der Wohnung eines Berufskonsuls oder Konsulatsangestellten oder zu anderen Zwecken, die sich aus dem laufenden Betrieb eines Konsulates des Sendestaates ergeben und gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, unter jedem nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtstitel erwerben, innehaben und benützen;
    2. Litera b
      über derart erworbene Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und über derart erworbenes Zugehör verfügen.
  2. Absatz 2,Muß zum Erwerb von Liegenschaften gemäß dem Recht des Gebietes die Zustimmung einer Behörde des Gebietes eingeholt werden, so ist sie zu erteilen, sofern die erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
  3. Absatz 3,Der Sendestaat kann auf von ihm derart erworbenen Grundstücken zu einem der in diesem Artikel angeführten Zwecke Gebäude samt Zubehör errichten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Artikels befreien den Sendestaat nicht von der Anwendung baurechtlicher oder sich auf die Stadtplanung beziehender Vorschriften oder sonstiger Einschränkungen, die auf jene Teile des Gebietes anzuwenden sind, in denen die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und das Zugehör gelegen sind.
  5. Absatz 5,Absatz 1 ist, soweit er sich auf den Erwerb von uneingeschränktem Eigentum an Grundstücken bezieht, nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf die Insel Jersey,
    2. Litera b
      auf ein Gebiet, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 Anwendung findet und in dem nach gegenwärtig geltendem Recht der Erwerb des Eigentums an Grundstücken der einheimischen Bevölkerung dieses Gebietes vorbehalten ist.
    Dies gilt, bis die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland der österreichischen Bundesregierung notifiziert hat, daß das Recht der Insel Jersey oder des betreffenden Gebietes so geändert wurde, daß Absatz 1 uneingeschränkt angewendet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006386

alte Dokumentnummer

N1196413709R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A9/NOR12006386